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   BFH, 12.07.1974 - III R 88/73   

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https://dejure.org/1974,824
BFH, 12.07.1974 - III R 88/73 (https://dejure.org/1974,824)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1974 - III R 88/73 (https://dejure.org/1974,824)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1974 - III R 88/73 (https://dejure.org/1974,824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einheitswertfeststellung - Zulässigkeit - Verjährung der Steuern - Fehlendes steuerpflichtiges Vermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 214

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 113, 55
  • BStBl II 1974, 666
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.10.1969 - III R 73/69

    Berichtigungsfeststellung - Einheitswertfeststellung - Verjährung von Steuern

    Auszug aus BFH, 12.07.1974 - III R 88/73
    Aus dem Wortlaut des Gesetzes hat der Senat die Rechtsfolge hergeleitet, daß ein Einheitswert nicht festzustellen ist, wenn er für die Besteuerung keine Bedeutung hat und damit der Besteuerung nicht zugrunde gelegt wird (vgl. Entscheidung des BFH vom 31. Oktober 1969 III R 73/69, BFHE 97, 499, BStBl II 1970, 173).

    Das FG hat seine Entscheidung in erster Linie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Urteil III R 73/69) auf die Überlegung gestützt, Einheitswertbescheide seien Dauerbescheide, die auch für die Steuern der auf die Feststellung folgenden Jahre von Bedeutung seien.

    Aus diesem Grund verbleibt der Senat jedenfalls für die Fortschreibung bei seiner in der Entscheidung III R 73/69 vertretenen Rechtsauffassung.

    Das FG ist unter Berücksichtigung der Rechtslage, wie sie sich aus der Trennung der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlage gegenüber der Festsetzung der Steuerschuld ergibt, zutreffend davon ausgegangen, daß aus der Entscheidung des Senats III R 73/69 nicht der Schluß gezogen werden könne, Voraussetzung für die Einheitswertfeststellung sei, daß eine Steuer für das Jahr, auf dessen Beginn die Feststellung durchgeführt werden soll, tatsächlich erhoben werde.

  • BFH, 06.08.1965 - III 43/63 S

    Voraussetzungen für die Berichtigung des Einheitswertbescheides - Nachforderung

    Auszug aus BFH, 12.07.1974 - III R 88/73
    Auch im Falle der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. August 1965 III 43/63 S (BFHE 83, 349 [354], BStBl III 1965, 626) habe die Berichtigungsfeststellung nur Auswirkungen auf die Vermögensabgabe, dagegen nicht auf andere einheitswertabhängige Steuern gehabt, so daß der "unberichtigte" Einheitswert teilweise über den Feststellungszeitpunkt der Berichtigung hinaus relativ wirksam geblieben sei.
  • BFH, 31.10.1974 - III R 130/73

    Gemeiner Wert - Kapitalgesellschaft - Verwirkung - Einheitliche Feststellung -

    Daraus ergibt sich die vom RFH und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung, daß Fragen der Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht im Verfahren zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen entschieden werden können (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666).

    Das hat der Senat in jüngster Zeit in den beiden Urteilen III R 73/69 und III R 88/73 erneut anerkannt.

    Er hat aber besonders in dem Urteil III R 88/73 hervorgehoben, daß eine solche Ausnahme nicht vorliegt, wenn sich bei der Person, der der Grundlagenbescheid zuzurechnen ist, ein so geringes Vermögen ergibt, daß es nicht zur Festsetzung einer Vermögensteuer kommt.

    Die gleichen Erwägungen will der Senat, wie aus dem letzten Satz des Abschn. 3b der Begründung des Urteils III R 88/73 hervorgeht, auch gelten lassen, solange die von dem Grundlagenbescheid abhängigen Steuern nicht zweifelsfrei verjährt sind.

    Wie der Senat in dem Urteil III R 88/73 hervorgehoben hat, ist die Prüfung der Verjährung im Verfahren über den Grundlagenbescheid gerechtfertigt, weil damit im Regelfall keine Ermittlungen der Verhältnisse des Steuerpflichtigen verbunden sind, wie sie für das Steuerfestsetzungsverfahren im übrigen typisch sind.

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

    Auf der Grundlage dieses einheitlichen Beurteilungsmaßstabs "sachlicher Zusammenhang" hat der Senat bei zeitlich aufeinanderfolgenden gewerblichen Betätigungen sachlich selbständige, also mehrere Gewerbebetriebe bejaht, z. B. wenn eine KG zunächst ein Kaufhaus und später eine Immobilienvermittlung betreibt (BFHE 122, 307, BStBl II 1974, 666) oder wenn eine natürliche Person zunächst mit Wein und Spirituosen handelt und sodann als Makler tätig ist (BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65).
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

    Danach war eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung grundsätzlich durchzuführen, solange sie sich bei einem Beteiligten noch auswirken konnte (BFH-Urteile vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666; vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557; vom 11. Februar 1988 IV R 19/87, BFHE 153, 26, BStBl II 1988, 825; vom 18. Juli 1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498).
  • BFH, 11.02.1988 - IV R 19/87

    Korrektur fehlerhafter Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft durch

    Danach konnten einheitliche Feststellungen ergehen, sofern nicht feststand, daß alle von ihr betroffenen Steueransprüche verjährt sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666).
  • BFH, 30.11.1993 - II B 183/92

    Keine Entscheidung über Schachtelprivileg nach § 102 BewG im Rahmen des

    Ließe man es generell zu, daß immer dann, wenn eine gesonderte Feststellung nur Bedeutung für eine Steuer hat und es rechtlich zweifelhaft ist, ob für diese Steuer eine Befreiungsvorschrift eingreift, über die strittige Rechtsfrage der Steuerbefreiung im Feststellungsverfahren zu entscheiden ist, so führte dies zu einer unzulässigen Verlagerung von Fragen der Steuerfestsetzung in das Verfahren über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666).
  • BFH, 13.08.1981 - IV R 72/77

    Örtliche Zuständigkeit des FA - Verjährung - Handlung eines FA in Berlin

    Die Frage kann allerdings insofern Bedeutung erlangen, als Bescheide über die einheitliche Gewinnfeststellung unterbleiben müssen, wenn feststeht, daß sämtliche Steueransprüche, die auf dieser Gewinnfeststellung beruhen, verjährt sind (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666, und vom 7. Dezember 1977 I B 16/77, BFHE 124, 19, BStBl II 1978, 265).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

    Falls die Gewerbesteueransprüche 1963 und 1964 bei Erlaß des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheids bereits verjährt waren, hätten die ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheide für 1963 und 1964 nicht mehr geändert werden dürfen (vgl. Entscheidungen des BFH vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666; vom 13. August 1981 IV R 72/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787).
  • BFH, 07.07.1987 - IX R 116/82

    Verjährungsfristen eines Einkommensteueranspruchs gegenüber einem

    Nach dem gemäß § 10 Abs. 1 und 2 EGAO 1977 im Streitfall fortgeltenden Rechtszustand vor Inkrafttreten der AO 1977 durften Feststellungsbescheide zwar nicht mehr ergehen, wenn feststand, daß sämtliche Steueransprüche, die den Feststellungsbescheiden zugrunde liegen, verjährt sind (z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Oktober 1969 III R 73/69, BFHE 97, 499, BStBl II 1970, 173; vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666; BFH-Beschluß vom 13. August 1981 IV R 72/77, BFHE 134, 6, BStBl II 1981, 787).
  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 322/82

    Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerrechtsbescheide

    Der Einwand der Verjährung kann bereits im Verfahren über den Grundlagenbescheid geltend gemacht und geprüft werden (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1959 IV 36/59 U, BFHE 70, 61, BStBl III 1960, 24; vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666, und in BFHE 114, 12, BStBl II 1975, 253).
  • BFH, 31.07.1985 - II R 183/80

    Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden - Bewertung von Wassernutzungsrechten

    Eine Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheides wegen Verjährung der abhängigen Steuern (vgl. das Urteil vom 12. Juli 1974 III R 88/73, BFHE 113, 55, BStBl II 1974, 666) käme nur dann in Betracht, wenn der Eintritt der Verjährung eindeutig feststünde.
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